PÄDAGOGISCHER GRUNDSATZ
Lebensraum ist ein unabhängiger Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Schwerpunkt auf sozialpädagogischer Familienhilfe (SPFH) gemäß §§ 27, 30, 31 SGB VIII. Wir bieten zudem Erziehung Beistandschaften, ambulantes Clearing, Hilfen für junge Volljährige sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung an. Unsere pädagogische Haltung basiert auf dem Recht junger Menschen auf Förderung und Erziehung. Wir entwickeln bedarfsorientierte Hilfsangebote, um Familien in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen und Fremdunterbringungen zu vermeiden. Unser Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen ein eigenständiges, verantwortungsbewusstes Leben in Familie, Schule, Beruf und Gesellschaft zu ermöglichen. Wir begleiten Familien intensiv, helfen bei der Alltagsbewältigung, Konfliktlösung und Behördengängen. Dabei setzen wir auf Wertschätzung, Respekt, Transparenz und die Förderung von Selbsthilfepotenzialen, um langfristige Lösungen zu schaffen.
UNSERE ANGEBOTE
2.1 SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE GEMÄSS § 31 SGB VIII
Leistungsbereich: § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gemäß §31 SGB VIII ist ein ambulantes Unterstützungsangebot der Jugendhilfe für Familien in verschiedenen Lebenssituationen. Eltern erhalten durch individuelle Beratung und Begleitung Unterstützung bei der Stärkung ihrer Erziehungskompetenzen, der Bewältigung von Alltagsproblemen und der Lösung von Konflikten in Krisensituationen. Die Familienhilfe basiert auf dem Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ im Rahmen der freiwilligen Erziehungsberatung und zielt darauf ab, die vorhandenen Ressourcen der Familie zu nutzen. Die sozialpädagogische Arbeit konzentriert sich auf das gesamte Familiensystem und hat zum Ziel, die Familie dazu zu befähigen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und das Wohl des Kindes zu· gewährleisten. Durch die Förderung familiärer Beziehungen, die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern, die Ermöglichung von Selbsthilfe in der Familie sowie die Motivation zur Nutzung eigener Ressourcen und des sozialen Umfelds sollen die Kinder und Jugendlichen in ihrer alltäglichen Lebensgestaltung unterstützt werden.
Die SPFH zielt darauf ab, die Versorgung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familien sicherzustellen
2.2 ERZIEHUNGSBEISTAND, BETREUUNGSHELFER GEMÄSS § 30 SGB VIII
Leistungsbereich: § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und die Betreuungshilfe haben das Ziel, Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen, wobei das soziale Umfeld einbezogen wird und der Lebensbezug zur Familie erhalten bleibt, um die Selbstständigkeit des Kindes oder Jugendlichen zu fördern. Die Zielgruppe umfasst in erster Linie Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 16 Jahren sowie deren Eltern oder Personensorgeberechtigte. Oft befinden sich die jungen Menschen in einer krisenhaften Lebenssituation, haben Probleme im schulischen Bereich, erleben familiäre Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.
2.3 SOZIALPÄDAGOGISCHES AMBULANTES CLEARING GEMÄSS § 27 SGB VIII
Leistungsbereich: § 27.2 SGB VIII Sozialpädagogisches ambulantes Clearing
Das Ambulante Clearing nach § 27 (2) SGB VIII dient dazu, krisenhafte Familiensituationen zu klären und ein passgenaues Hilfsangebot zu entwickeln. In akuten Krisensituationen besteht oft ein großer Zeitdruck, um die Situation schnell zu klären und Entscheidungen zu treffen. Unter diesen Bedingungen kann es passieren, dass scheinbare Lösungen wie eine Heimunterbringung vorschnell umgesetzt werden, ohne den tatsächlichen Hilfebedarf angemessen zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass sich diese Maßnahmen verselbstständigen und verfestigen, ohne die eigentlichen Probleme zu lösen. Das Ambulante Clearing ist kurzfristig einsetzbar, ergebnisoffen und dient der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen. Es richtet sich an Minderjährige und deren Familien in krisenhaften-Situationen. Die Mitarbeiter*innen des Ambulanten Clearings widmen sich umfangreich allen sozialen lnteraktionsfeldern der jungen Menschen, wie z:B. Familie, Schule, Kita und Freunden (Peergroup), um die Konflikte zu identifizieren, Verknüpfungen zu analysieren und geeignete Lösungsansätze zu entwickeln.
2.4 HILFE FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE, NACHBETREUUNG GEMÄSS § 41 SGB VIII
Leistungsbereich: § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Die Hilfe richtet sich an junge Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, da die Erziehungsverantwortung der Eltern dann endet. Die Unterstützung für junge Erwachsene richtet sich an jene die intensive Hilfe bei der sozialen Integration und zur eigenverantwortlichen Lebensführung
benötigen. Diese Hilfe ist in der Regel auf eine kürzere Zeitspanne ausgelegt und soll den individuellen
Bedürfnissen der jungen Erwachsenen gerecht werden.
Jungen Volljährigen wird Unterstützung für ihre Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche
Lebensführung gewährt, wenn dies aufgrund ihrer individuellen-Situation erforderlich ist. Die Hilfe wird in
der Regel bis zum 21. Lebensjahr geleistet, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen über diesen
Zeitraum hinaus für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden.
2.5 INTENSIVE SOZIALPÄDAGOGISCHE EINZELBETREUUNG GEMÄSS § 35 SGB VIII
Leistungsbereich: § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich an Jugendliche, die intensive
Unterstützung zur sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Diese Hilfe
ist langfristig angelegt und orientiert sich stark an den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen,
insbesondere an diejenigen, die si.ch in besonders belastenden oder schwierigen Situationen befinden
und durch andere Angebote wie Heimerziehung oder Wohngemeinschaften nicht ausreichend unterstützt
werden können. Konkret bedeutet dies eine intensive und verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem
jungen Menschen und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie eine enge Kooperation mit dem
Jugendamt.
2.6 BEGLEITETER UMGANG GEMÄSS § 18.3 SGB VIII
Leistungsbereich:§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und
des Umgangsrecht
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts gemäß § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen dabei unterstützt werden, dass die Personen, die gemäß den §§ 1684, 1685 und 1686a BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, dieses Recht im Sinne des Kindeswohls wahrnehmen. Auch Eltern, andere umgangsberechtigte Personen sowie Betreuer, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in Bezug auf das Umgangsrecht. Bei der Möglichkeit, Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erhalten, bei der Organisation von Umgangskontakten und bei der Umsetzungsgerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll Unterstützung angeboten werden, insbesondere in geeigneten Fällen.
NETZWERKARBEIT
In Zusammenarbeit mit den örtlichen Institutionen wie Kinderärzten, Kindergärten, Schulen und
Freizeitvereinen streben wir eine erfolgreiche Netzwerkarbeit mit unseren Klienten an, um ihnen eine
soziale Anbindung zu ermöglichen. Dabei ist es uns ein Anliegen, die Integration der Familien in den
Stadtteil zu fördern, wenn dies noch nicht geschehen ist und zielführend erscheint. Wir setzen uns für
Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe ein. Durch unsere umfassende Vernetzung im sozialen,
kulturellen, gesellschaftlichen und medizinischen Bereich können wir gezielt unterstützen.
MITARBEITER/INNEN
Unsere qualifizierten Mitarbeitenden, alle mit einem akademischen Abschluss (Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Diplompädagogen) und gegebenenfalls
zusätzlichen Qualifikationen -wie beispielsweise Kursleiter für „Starke Eltern – Starke Kinder“ – verfügen über langjährige Erfahrung als SPFH und in der psychosozialen Beratung.
Sie bieten kultur-und religionsübergreifende Unterstützung in verschiedenen Sprachen an, nehmen regelmäßig an Supervisionen teil und gewährleisten so eine professionelle, flexible und bedarfsgerechte Betreuung. Wir fördern kulturelle Vielfalt und überwinden Sprachbarrieren, um eine Kultur der gegenseitigen Akzeptanz zu schaffen. Unsere professionelle Beratung und Begleitung bieten wir in der Muttersprache an. Die Mitarbeiterinnen sind zurzeit Freiberufler und arbeiten auf Honorarbasis. Lebensraum plant in Zukunft Fachkräfte sowohl fest anzustellen als auch auf Honorarbasis zu beschäftigen. Derzeit besteht das Lebensraum-Team aus Fachkräften, die auf Honorarbasis arbeiten. Aktuell können wir Beratung und Unterstützung in den folgenden Sprachen anbieten;
Gebärdensprache
Englisch
Türkisch
Kurdisch (Kurmanci)
Persisch
Dari
Zwei Fachkräfte werden voraussichtlich Ende des Jahres die Weiterbildung zur insoweit erfahrenen
Fachkraft/ Kinderschutzfachkraft nach § Ba SGB VIII absolvieren.
VORGEHEN BEIM VERDACHT AUF KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
Beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung kann jederzeit ein runder Tisch einberufen werden, an dem unser multiprofessionelles Team und unsere Kinderschutzfachkraft sowie die Ambulanz für Kinderschutz (AKS)
teilnehmen. Im nächsten Schritt werden die Erziehungsberechtigten sowie das betroffene Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen, sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet wird. Wir haben einen Einschätzungsbogen entwickelt, der allen Fachkräften die Einstufung in verschiedene Leistungs-oder Gefährdungsbereiche ermöglicht. Die intern vorgenommene Einschätzung wird anschließend dem zuständigen Jugendamt gemeldet. Bei direkter Äußerung einer Fremdgefährdung, zum Beispiel durch die Herkunftsfamilie (innerfamiliäre Gewalt), oder bei dem Wunsch nach Fremdunterbringung wird sofort Kontakt zur entsprechenden Kinderschutzstelle des zuständigen Jugendamts aufgenommen und eine mögliche Fremdunterbringung besprochen. Diese Maßnahme hängt bei einer Erziehungsbeistandschaft auch von dem Willen und der Motivation des Kindes ab und wird äußerst vertraulich behandelt.
DOKUMENTATION
Dokumentation und Aktenführung sind essenziell für die fachliche und rechtliche Nachvollziehbarkeit unserer Arbeit. Für jede betreute Familie wird eine Akte – auch elektronisch – geführt, die alle relevanten Informationen wie Familien- und Kontaktdaten, Hilfepläne, Berichte und Vereinbarungen enthält. Die Dokumentation erfolgt regelmäßig und zeitnah, um den Hilfeverlauf transparent zu machen, Vereinbarungen zu überprüfen und Berichte zu erstellen. Sie dient zudem als Leistungsnachweis gegenüber dem Auftraggeber. Datenschutz hat höchste Priorität: Alle Daten werden vertraulich behandelt, sicher aufbewahrt und sind nur befugten Personen zugänglich. Die Familie oder ihr Anwalt haben ein Recht auf Akteneinsicht.
KOSTEN
Die Abrechnung der ambulanten Hilfen erfolgt mittels Fachleistungsstunden, deren Umfang individuell im Gespräch mit dem Jugendamt festgelegt wird. Etwaige Änderungen werden in separaten Gesprächen vereinbart.
