Was wir Ihnen Anbieten für Ihr Wohlbefinden
GEMÄSS § 31 SGB VIII Leistungsbereich: § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gemäß §31 SGB VIII ist ein ambulantes Unterstützungsangebot der Jugendhilfe für Familien in verschiedenen Lebenssituationen. Eltern erhalten durch individuelle Beratung und Begleitung Unterstützung bei der Stärkung ihrer Erziehungskompetenzen, der Bewältigung von Alltagsproblemen und der Lösung von Konflikten in Krisensituationen. Die Familienhilfe basiert auf dem Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ im Rahmen der freiwilligen Erziehungsberatung und zielt darauf ab, die vorhandenen Ressourcen der Familie zu nutzen. Die sozialpädagogische Arbeit konzentriert sich auf das gesamte Familiensystem und hat zum Ziel, die Familie dazu zu befähigen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Durch die Förderung familiärer Beziehungen, die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern, die Ermöglichung von Selbsthilfe in der Familie sowie die Motivation zur Nutzung eigener Ressourcen und des sozialen Umfelds sollen die Kinder und Jugendlichen in ihrer alltäglichen Lebensgestaltung unterstützt werden. Die SPFH zielt darauf ab, die Versorgung und Förderung von
Kindern und Jugendlichen in Familien sicherzustellen.
GEMÄSS § 18.3 SGB VIII
Leistungsbereich: §18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts gemäß § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen dabei unterstützt werden, dass die Personen, die gemäß den §§ 1684, 1685 und 1686a BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, dieses Recht im Sinne des Kindeswohls wahrnehmen. Auch Eltern, andere umgangsberechtigte Prsonen sowie Betreuer, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in Bezug auf das Umgangsrecht. Bei der Möglichkeit, Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erhalten, bei der Organisation von Umgangskontakten und bei der Umsetzungerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll Unterstützung angeboten werden, insbesondere ingeeigneten Fällen.
GEMÄSS § 30 SGB VIII Leistungsbereich: § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und die Betreuungshilfe haben das Ziel, Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen, wobei das soziale Umfeld einbezogen wird und der Lebensbezug zur Familie erhalten bleibt, um die Selbstständigkeit des Kindes oder Jugendlichen zu fördern. Die Zielgruppe umfasst in erster Linie Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 16 Jahren sowie deren Eltern oder Personensorgeberechtigte. Oft befinden sich die jungen Menschen in einer krisenhaften Lebenssituation, haben Probleme im schulischen Bereich, erleben familiäre Spannungen oder zeigen Auffälligkeiten im Sozialverhalten.
§ 27 SGB VIII Leistungsbereich: § 27.2 SGB VIII Sozialpädagogisches ambulantes Clearing
Das Ambulante Clearing nach § 27 (2) SGB VIII dient dazu, krisenhafte Familiensituationen zu klären und ein passgenaues Hilfsangebot zu entwickeln. In akuten Krisensituationen besteht oft ein großer Zeitdruck, um die Situation schnell zu klären und Entscheidungen zu treffen. Unter diesen Bedingungen kann es passieren, dass scheinbare Lösungen wie eine Heimunterbringung vorschnell umgesetzt werden, ohne den tatsächlichen Hilfebedarf angemessen zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass sich diese Maßnahmen verselbstständigen und verfestigen, ohne die eigentlichen Probleme zu lösen. Das Ambulante Clearing ist kurzfristig einsetzbar, ergebnisoffen und dient der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen. Es richtet sich an Minderjährige und deren Familien in krisenhaften-Situationen. Die Mitarbeiter*innen des Ambulanten Clearings widmen sich umfangreich allen sozialen lnteraktionsfeldern der jungen Menschen, wie z:B. Familie, Schule, Kita und Freunden (Peergroup), um die Konflikte zu identifizieren, Verknüpfungen zu analysieren und geeignete Lösungsansätzeu entwickeln.
Leistungsbereich: §41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Die Hilfe richtet sich an junge Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, da die Erziehungsverantwortung der Eltern dann endet. Die Unterstützung für junge Erwachsene richtet sich an jene die intensive Hilfe bei der sozialen Integration und zur eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Diese Hilfe ist in der Regel auf eine kürzere Zeitspanne ausgelegt und soll den individuellen Bedürfnissen der jungen Erwachsenen gerecht werden. Jungen Volljährigen wird Unterstützung für ihre Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung gewährt, wenn dies aufgrund ihrer individuellen-Situation erforderlich ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Lebensjahr geleistet, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen über diesen Zeitraum hinaus für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden.
GEMÄSS § 35 SGB VIII
Leistungsbereich:§ 35SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich an Jugendliche, die intensive Unterstützung zur sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Diese Hilfe ist langfristig angelegt und orientiert sich stark an den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen, insbesondere an diejenigen, die si.ch in besonders belastenden oder schwierigen Situationen befinden und durch andere Angebote wie Heimerziehung oder Wohngemeinschaften nicht ausreichend unterstützt werden können. Konkret bedeutet dies eine intensive und verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem jungen Menschen und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie eine enge Kooperation mit dem Jugendamt.
Die folgenden Methoden werden bei der Arbeit mit der Familie eingesetzt, wie zum Beispiel:
• Einzel-, Paar-und Familiengespräche
• Erziehungsberatung
• Krisenmanagement und Konfliktbewältigung
• Resilienz-und Kompetenzförderung
• Vernetzung im Sozialraum
• Auftragsklärung und Erfassung der familiären Situation
• Sozialpädagogische Einschätzung (Risiko-und Ressourceneinschätzung)
• Formulierung von Richtungszielen und gemeinsame Entwicklung von Handlungsschritten
• Auswertung und Überprüfung
